17.02.2021
Bekanntmachung der Gemeinde Moraas

Haushaltssatzung der Gemeinde Moraas für das Haushaltsjahr 2021
Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 04.02.2021 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird
- im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 669.300 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 816.500 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -93.200 EUR
- im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 563.900 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von 659.100 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -95.200 EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 236.300 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 485.600 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -249.300 EUR
festgesetzt.
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf den genehmigungsfreien Höchstbetrag in Höhe von 10 % der ordentlichen Einzahlungen
56.300 EUR.
§ 5 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer |
|
|
|
a) |
für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf |
350 |
v. H. |
b) |
auf die Grundstücke (Grundsteuer B) auf |
350 |
v. H. |
|
|
|
|
2. Gewerbesteuer auf |
350 |
v. H. |
|
|
|
|
|
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,075 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Abweichungen Stellenplan
Im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 2 KV M-V gilt eine Abweichung von Stellenplan als geringfügig, wenn Sie 1,0 % der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen nicht übersteigt.
§ 7 Deckungsfähigkeit
- Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Folgenden oder durch Haushaltsvermerk nichts anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.
- Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 14 Absatz 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
- Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden nach § 14 Absatz GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig erklärt.
- Die unter 2-3 genannten Aufwendungen und Auszahlungen sind von der Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt auszunehmen.
- Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Absatz 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
- Für Mehrerträge aus Gewerbesteuern und Mehrerträge aus der Vollverzinsung aus Gewerbesteuern wird ein unechter Deckungskreis zur Deckung von Mehraufwendungen für Gewerbesteuerumlage und Mehraufwendungen aus Vollverzinsung aus Gewerbesteuern eingerichtet.
- Erträge und Einzahlungen aus Spenden und Versicherungserstattungen sind zweckgebunden für Aufwendungen und Auszahlungen im jeweiligen Produkt einzusetzen.
§ 8 Wesentliche Produkte
Folgende Produkte werden als wesentlich festgelegt:
Produkt Bezeichnung
12600 Brandschutz
54100 Gemeindestraßen
§ 9 Wertgrenze für die Erfassung von Vermögensgegenständen
Gemäß § 31 Absatz 5 Gemeindehaushaltsverordnung - Doppik MV (GemHVO – Doppik) in der Fassung vom 25.02.2008, einschließlich der letzten Änderung vom 19.05.2016, kann auf die Erfassung abnutzbarer, beweglicher Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000 € ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, verzichtet werden.
Gemäß § 34 Absatz 5 können abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000 € ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben und in Abgang gestellt werden.
Für die Erfassung und Abschreibung von Vermögensgegenständen werden die Wertgrenzen wie folgt festgelegt:
- bis 500 € netto = Aufwand
- 500 bis 1.000 € netto = geringwertige Wirtschaftsgüter = Erfassung und Vollabschreibung im Jahr der Anschaffung/ Herstellung
- über 1.000 € netto = Erfassung und Abschreibung über die Nutzungsdauer.
§ 10 Wertgrenze für die Erfassung von Rechnungsabgrenzungsposten
Gemäß § 36 Absatz 1 und 2 Gemeindehaushaltsverordnung - Doppik MV (GemHVO – Doppik) in der Fassung vom 25.02.2008, einschließlich der letzten Änderung vom 23.07.2019, kann auf die Bildung eines Rechnungsabgrenzungsposten verzichtet werden, sofern der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens nicht mehr als 1.000 € beträgt und eine unterlassene Abgrenzung das Jahresergebnis nicht wesentlich beeinflusst wird.
Für die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten werden folgende Regelungen getroffen:
- Grundsätzlich wird auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten bis 1.000 € verzichtet.
- Ausnahme: Passive Rechnungsabgrenzungsposten für den Bereich Friedhofswesen. Hier sind alle Abgrenzungsposten zu erfassen, um eine reale Darstellung der kostenrechnenden Einrichtung zu erzielen.
Nachrichtliche Angaben:
- Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 166.011 EUR.
- Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 331.179 EUR.
- Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich 2.063.388 EUR.
Moraas, 16.02.2021
gez. Prehn
Bürgermeister
Hinweis:
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 16.02.2021 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die vorstehende Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme
vom 22.02.2021 bis 02.03.2021.
Mo und Mi nach Vereinbarung
Di; Do; Fr. 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr; Do: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
im Amt Hagenow-Land, Zimmer 015 öffentlich aus.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigung- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.
Hagenow, 16.02.2021
gez. Prehn
Bürgermeister